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Allgemeine Geschäftsbedingungen der FNH Group
Version: 25-06.20024
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1 Vertragspartner
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend «AGB», regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Mitglied und der im individuellen Mitgliedschaftsvertrag bezeichneten Gesellschaft, nachfolgend «FNH».
Als Vertragspartnerin kommen insbesondere folgende Gesellschaften infrage:
FNH Group AG, Obere Lauistrasse 5, 8856 Tuggen und allen den unterliegenden Firmen der FNH Holding
FNH Training Wetzikon, Poststrasse 8, 8620 Wetzikon
Massgebend ist ausschliesslich die Gesellschaft, die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich als Vertragspartnerin bezeichnet ist.
1.2 Vertragsbestandteile
Bestandteile des Vertrags sind in folgender Reihenfolge:
der individuelle Mitgliedschafts- oder Dienstleistungsvertrag;
ausdrücklich vereinbarte Zusatzbedingungen;
diese AGB;
die Hausordnung;
die Datenschutzerklärung.
Individuell vereinbarte Bestimmungen gehen diesen AGB vor.
1.3 Anwendungsbereich
Diese AGB gelten für Fitnessmitgliedschaften, Personal Training und weitere im Vertrag bezeichnete Trainingsleistungen.
Für physiotherapeutische, medizinische oder ärztlich verordnete Leistungen können ergänzende oder abweichende Bedingungen gelten. Solche Leistungen werden nach den hierfür anwendbaren gesetzlichen, tariflichen und fachlichen Bestimmungen erbracht.
2. Vertragsabschluss und Einbeziehung der AGB
2.1 Zustandekommen des Vertrags
Der Vertrag kommt zustande durch:
handschriftliche oder elektronische Unterzeichnung;
ausdrückliche elektronische Annahme;
oder eine andere eindeutige Annahmeerklärung des Mitglieds.
Das Mitglied erhält vor Vertragsabschluss Gelegenheit, die AGB einzusehen, herunterzuladen oder in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis zu nehmen.
2.2 Elektronische Unterschrift
Soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, sind elektronische Unterschriften und elektronische Annahmeerklärungen einer handschriftlichen Unterzeichnung gleichgestellt.
2.3 Angaben des Mitglieds
Das Mitglied ist verpflichtet, bei Vertragsabschluss vollständige und richtige Angaben zu machen. Änderungen von Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Zahlungsdaten oder anderen vertragsrelevanten Angaben sind FNH unverzüglich mitzuteilen.
2.4 Minderjährige
Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich. FNH kann den Abschluss des Vertrags von einer schriftlichen oder elektronischen Zustimmung abhängig machen.
3. Vertragsdauer und automatische Verlängerung
3.1 Mindestvertragsdauer
Die Mindestvertragsdauer ergibt sich aus dem individuellen Mitgliedschaftsvertrag.
Sofern im Vertrag nichts anderes festgehalten ist, beginnt die Vertragsdauer am vertraglich vereinbarten Startdatum.
3.2 Automatische Verlängerung
Wird die Mitgliedschaft nicht spätestens einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer gekündigt, verlängert sich der Vertrag nach Ablauf automatisch um weitere zwölf Monate.
Dies gilt auch für jede nachfolgende Verlängerungsperiode.
3.3 Beispiel
Endet eine Mitgliedschaft am 31. Dezember, muss die Kündigung spätestens am 30. November bei FNH eingehen.
3.4 Verlängerungspreis
Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich zum zuletzt vertraglich vereinbarten Mitgliedschaftspreis.
Beabsichtigt FNH eine Preisänderung für die nächste Verlängerungsperiode, wird das Mitglied darüber spätestens vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist informiert. Bei einer Preiserhöhung erhält das Mitglied das Recht, den Vertrag bis zum Beginn der neuen Vertragsperiode zu kündigen.
Ausgenommen sind gesetzlich zwingende Abgaben oder Steuern, insbesondere Änderungen des Mehrwertsteuersatzes, soweit diese unmittelbar weitergegeben werden.
3.5 Erinnerung
FNH kann das Mitglied vor Ablauf der Kündigungsfrist auf die bevorstehende Vertragsverlängerung hinweisen. Das Ausbleiben einer solchen Erinnerung berührt die vereinbarte Kündigungsfrist nicht.
Aus Gründen der Transparenz empfiehlt sich dennoch, eine solche Erinnerung nachweisbar zu versenden.
4. Ordentliche Kündigung
4.1 Form der Kündigung
Die Kündigung kann erfolgen:
per E-Mail an die im Vertrag oder auf der Website bezeichnete E-Mail-Adresse;
über ein von FNH bereitgestelltes Kundenportal;
oder schriftlich per Post.
Eine Kündigung per Einschreiben ist nicht erforderlich.
4.2 Zugang der Kündigung
Massgebend ist der Eingang der Kündigung bei FNH, nicht das Absendedatum oder der Poststempel.
FNH bestätigt den Eingang einer elektronischen Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist.
4.3 Inhalt
Die Kündigung muss eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Sie soll mindestens enthalten:
Vor- und Nachname;
Geburtsdatum oder Mitgliedsnummer;
die eindeutige Erklärung, dass die Mitgliedschaft gekündigt wird.
4.4 Mündliche Erklärungen
Mündliche Kündigungen entfalten nur Wirkung, wenn sie von FNH anschliessend schriftlich oder elektronisch bestätigt werden.
5. Ausserordentliche Kündigung
5.1 Wichtiger Grund
Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn der kündigenden Partei die Fortsetzung des Vertrags bis zum ordentlichen Vertragsende nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.
5.2 Gründe aufseiten des Mitglieds
Als mögliche wichtige Gründe kommen insbesondere infrage:
eine dauerhafte, ärztlich bescheinigte Trainingsunfähigkeit;
ein dauerhafter Wegzug, der die Nutzung objektiv unzumutbar macht;
eine erhebliche und dauerhafte Leistungseinschränkung durch FNH;
andere schwerwiegende persönliche Umstände.
Ein automatischer Anspruch auf ausserordentliche Kündigung besteht nur, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Fortsetzung des Vertrags im konkreten Fall unzumutbar wäre.
5.3 Gründe aufseiten von FNH
FNH kann den Vertrag insbesondere ausserordentlich kündigen bei:
- schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Hausordnung;
- Bedrohung, Belästigung oder Gefährdung anderer Personen;
- gewalttätigem oder grob respektlosem Verhalten;
- Weitergabe oder Missbrauch des Zutrittsmediums;
- wiederholtem oder erheblichem Zahlungsverzug;
- vorsätzlicher Beschädigung von Einrichtungen;
- Dopinghandel oder Handel mit illegalen Substanzen in den Räumlichkeiten;
- unbefugter gewerblicher Tätigkeit innerhalb des Studios.
Soweit der Verstoss heilbar ist, erfolgt grundsätzlich zunächst eine Abmahnung und die Ansetzung einer angemessenen Frist. Bei schweren Verstössen ist eine sofortige Kündigung zulässig.
5.4 Abrechnung bei vorzeitiger Beendigung
Bei einer gerechtfertigten ausserordentlichen Kündigung werden bereits erbrachte und noch geschuldete Leistungen anteilsmässig abgerechnet. Ein vollständiger Ausschluss sämtlicher Rückerstattungen gilt nicht, wenn FNH die vorzeitige Beendigung zu vertreten hat oder eine Rückerstattung gesetzlich geschuldet ist.
6. Mitgliedschaft und Leistungsumfang
6.1 Persönliche Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist persönlich und grundsätzlich nicht übertragbar.
Eine Übertragung auf eine andere Person ist nur mit vorgängiger Zustimmung von FNH möglich.
6.2 Umfang der Leistungen
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Vertrag und der jeweiligen Produktbeschreibung.
Nicht ausdrücklich vereinbarte Zusatzleistungen, insbesondere Personal Training, medizinische Leistungen, Kurse, Diagnostik oder Spezialprogramme, können separat verrechnet werden.
6.3 Nicht bezogene Leistungen
Nicht bezogene Einzellektionen oder Trainings verfallen nach Ablauf der im Vertrag oder im jeweiligen Angebot festgelegten Gültigkeitsdauer, soweit keine Vertragsunterbrechung oder abweichende Vereinbarung besteht.
Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
7. Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsverzug
7.1 Preise
Die geschuldeten Preise, Zahlungsintervalle und Fälligkeitstermine ergeben sich aus dem Vertrag. Sofern nicht anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise inklusive der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
7.2 Fälligkeit
Mitgliedschaftsbeiträge sind zu den vertraglich vereinbarten Terminen fällig. Ein Time-Stop verschiebt die vertragliche Nutzungsdauer, nicht aber automatisch die vereinbarten Zahlungstermine.
7.3 Zahlungsverzug
Nach Ablauf des Fälligkeitstermins befindet sich das Mitglied nach Mahnung in Verzug, soweit nicht ein bestimmter Verfalltag vereinbart wurde. FNH kann für notwendige Mahnungen eine angemessene Bearbeitungsgebühr erheben, sofern diese den tatsächlich entstehenden administrativen Aufwand nicht offensichtlich übersteigt. Zusätzlich können der gesetzliche Verzugszins sowie notwendige Inkasso- und Betreibungskosten verlangt werden.
7.4 Nutzungssperre
Bei Zahlungsverzug kann FNH den Zugang zu den Einrichtungen nach vorgängiger Mahnung vorübergehend sperren.
Die Sperrung entbindet das Mitglied grundsätzlich nicht von seiner Zahlungspflicht. Eine solche Sperrung darf jedoch nicht unverhältnismässig lange dauern und ersetzt nicht die gesetzlichen Regeln über die Vertragsbeendigung.
7.5 Verrechnung
Das Mitglied darf eigene Forderungen nur verrechnen, wenn diese von FNH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zwingende gesetzliche Verrechnungsrechte bleiben vorbehalten.
8. Öffnungszeiten und Leistungsänderungen
8.1 Öffnungszeiten
Das Mitglied kann die Einrichtungen im Umfang des abgeschlossenen Produkts während der veröffentlichten Öffnungs- beziehungsweise Zutrittszeiten nutzen. Betreute Öffnungszeiten und selbstständige Zutrittszeiten können voneinander abweichen.
8.2 Änderungen
FNH kann Öffnungszeiten, Kurspläne, Personalbesetzungen, Geräteanordnung und einzelne Angebote aus sachlichen betrieblichen Gründen anpassen. FNH berücksichtigt dabei die berechtigten Interessen der Mitglieder.
8.3 Wesentliche Einschränkungen
Führen Änderungen zu einer erheblichen und dauerhaften Einschränkung der vertraglich geschuldeten Hauptleistung, kann das Mitglied eine angemessene Vertragsanpassung oder – sofern die Fortsetzung unzumutbar ist – eine vorzeitige Beendigung verlangen.
8.4 Vorübergehende Schliessungen
Kurzfristige oder vorübergehende Einschränkungen aufgrund von:
- Wartungs- und Reinigungsarbeiten;
- Sicherheitsmassnahmen;
- behördlichen Anordnungen;
- höherer Gewalt;
- technischen Störungen;
- Epidemien oder Pandemien;
- Brand, Wasserschäden oder vergleichbaren Ereignissen
begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Dauert eine erhebliche Betriebsschliessung länger an, prüft FNH eine angemessene Ersatzleistung, Zeitgutschrift oder Vertragsanpassung. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
9. Hausordnung und Verhalten
9.1 Hausordnung
Das Mitglied verpflichtet sich, die Hausordnung und die angemessenen Weisungen des Personals einzuhalten.
9.2 Änderungen der Hausordnung
FNH kann die Hausordnung aus sachlichen Gründen ändern, insbesondere aufgrund:
neuer Sicherheitsanforderungen;
betrieblicher Abläufe;
Hygienevorschriften;
neuer Geräte oder Trainingsbereiche;
gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben.
Änderungen dürfen den wesentlichen Vertragsinhalt nicht ohne Zustimmung des Mitglieds grundlegend verändern.
9.3 Verhalten
Mitglieder haben auf andere Mitglieder, Mitarbeitende, Patienten und Besucher Rücksicht zu nehmen.
Untersagt sind insbesondere:
- diskriminierendes, bedrohendes oder belästigendes Verhalten;
- Gewalt oder Gewaltandrohung;
- Training unter erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss;
- vorsätzliche Beschädigung von Einrichtungen;
- unbefugte Foto-, Video- oder Tonaufnahmen anderer Personen;
- gewerbliche Trainings- oder Verkaufstätigkeiten ohne Zustimmung von FNH.
10. Zutrittsmedium und Badge
10.1 Ausgabe
Soweit für den Zutritt erforderlich, erhält das Mitglied einen persönlichen Badge, eine Karte, einen digitalen Zugang oder ein anderes Zutrittsmedium.
10.2 Depot
Für einen physischen Badge kann ein Depot von CHF 30 erhoben werden. Das Depot wird nach Vertragsende zurückerstattet, wenn der Badge innerhalb der von FNH mitgeteilten Frist unbeschädigt zurückgegeben wird und keine offenen Forderungen bestehen.
Eine Verrechnung mit offenen und fälligen Forderungen bleibt vorbehalten.
10.3 Persönliche Nutzung
Das Zutrittsmedium darf nicht weitergegeben werden. Das Mitglied haftet für eine schuldhafte missbräuchliche Verwendung durch Dritte.
10.4 Verlust
Der Verlust ist FNH unverzüglich zu melden. Für einen Ersatzbadge kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.
10.5 Missbrauch
Bei Verdacht auf Missbrauch kann FNH das Zutrittsmedium vorübergehend sperren. Weitergehende Massnahmen richten sich nach der Schwere des Verstosses. Eine Strafanzeige erfolgt nicht automatisch bei jedem Verstoss, sondern bleibt bei einem begründeten Verdacht auf eine strafbare Handlung vorbehalten.
11. Gesundheit und Eigenverantwortung
11.1 Gesundheitliche Eignung
Das Mitglied ist dafür verantwortlich, nur in einem gesundheitlich vertretbaren Umfang zu trainieren.
Bei bestehenden Beschwerden, Erkrankungen, Schwangerschaft, Verletzungen oder Unsicherheiten soll vor Trainingsbeginn eine medizinische Fachperson konsultiert werden.
11.2 Gesundheitsangaben
Soweit dies für die sichere oder individuell angepasste Leistungserbringung erforderlich ist, kann FNH das Mitglied um Gesundheitsangaben bitten.
Das Mitglied verpflichtet sich, sicherheitsrelevante Angaben vollständig und wahrheitsgemäss zu machen und relevante Änderungen mitzuteilen.
11.3 Gesundheitsfragebogen
Ein Gesundheitsfragebogen ist auszufüllen, wenn dies aufgrund der vereinbarten Leistung, der Trainingsform oder aus medizinischen beziehungsweise sicherheitsbezogenen Gründen erforderlich ist.
Die Unterzeichnung des Mitgliedschaftsvertrags gilt nicht automatisch als Bestätigung sämtlicher Gesundheitsangaben. Der Gesundheitsfragebogen soll gesondert bestätigt werden.
11.4 Keine medizinische Diagnose
Fitnessberatung und Personal Training ersetzen keine medizinische Untersuchung, Diagnose oder Therapie.
Ausgenommen sind Leistungen, die ausdrücklich durch entsprechend qualifizierte Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Berufsbefugnisse erbracht werden.
11.5 Weisungen
Das Mitglied hat sicherheitsbezogene Weisungen des Personals zu beachten und Übungen abzubrechen, wenn Schmerzen, Schwindel, Atemnot oder andere ungewöhnliche Beschwerden auftreten.
12. Kinder und Jugendliche
12.1 Kinder unter 16 Jahren
Kinder unter 16 Jahren dürfen nur im Rahmen ausdrücklich angebotener und altersgerechter Leistungen trainieren.
Sie müssen je nach Angebot durch eine erziehungsberechtigte Person oder eine von FNH bezeichnete Fachperson begleitet beziehungsweise beaufsichtigt werden.
12.2 Jugendliche ab 16 Jahren
Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren benötigen grundsätzlich die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertretung, sofern FNH nicht im Einzelfall aufgrund der Urteilsfähigkeit und der Art des Vertrags auf eine solche Zustimmung verzichten kann.
12.3 Aufsichtspflicht
Die konkrete Aufsichtspflicht richtet sich nach Alter, Reife, Trainingsform und individueller Vereinbarung.
13. Haftung
13.1 Haftung von FNH
FNH haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Vertragsverletzung von FNH oder ihrer Hilfspersonen verursacht werden.
Eine zum Voraus vereinbarte Freizeichnung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nach Art. 100 OR nichtig.
13.2 Leichte Fahrlässigkeit
Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Der Ausschluss gilt insbesondere nicht, soweit er zwingendem Recht widerspricht oder wesentliche vertragliche Hauptpflichten betroffen sind.
13.3 Eigenverantwortliches Training
FNH haftet nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass das Mitglied:
entgegen medizinischem Rat trainiert;
falsche oder unvollständige Gesundheitsangaben macht;
Sicherheitsanweisungen missachtet;
Geräte unsachgemäss verwendet;
ausserhalb einer betreuten Leistung eigenverantwortlich trainiert.
Voraussetzung ist, dass FNH selbst keine haftungsbegründende Pflichtverletzung vorzuwerfen ist.
13.4 Wertgegenstände
Für den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung mitgebrachter Gegenstände haftet FNH nur bei nachgewiesenem Verschulden.
Mitgliedern wird empfohlen, Wertgegenstände nicht unbeaufsichtigt zu lassen und vorhandene Schliessfächer zu benutzen.
13.5 Versicherung
Der Abschluss einer Unfall-, Kranken- und Privathaftpflichtversicherung ist Sache des Mitglieds.
14. Nichtinanspruchnahme und Time-Stop
14.1 Grundsatz
Nutzt das Mitglied die vertraglich angebotenen Leistungen aus persönlichen Gründen nicht, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Preisreduktion oder Rückerstattung. Ansprüche aufgrund einer von FNH zu vertretenden Leistungsstörung sowie zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
14.2 Freiwilliger Time-Stop
FNH kann auf Antrag einmal pro Vertragsjahr einen Time-Stop von mindestens einem und höchstens drei Monaten gewähren.
Ein freiwilliger Time-Stop bedarf der vorgängigen Zustimmung von FNH. Ohne ausdrückliche Zustimmung besteht kein Anspruch.
14.3 Anspruch bei anerkannten Gründen
Ein Time-Stop wird grundsätzlich gewährt bei:
ärztlich bescheinigter vorübergehender Trainingsunfähigkeit;
Schwangerschaft und gesundheitlich begründeter Trainingspause;
nachgewiesenem Militär-, Zivil- oder Zivilschutzdienst;
längerem, nachgewiesenem Auslandaufenthalt, sofern dieser nach dem gebuchten Produkt als anerkannter Unterbrechungsgrund gilt.
FNH kann geeignete Nachweise verlangen. Diese müssen nur die für die Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten. Detaillierte Diagnosen dürfen grundsätzlich nicht verlangt werden, wenn eine Bestätigung der Trainingsunfähigkeit genügt.
14.4 Antrag
Der Time-Stop ist möglichst vor Beginn der Unterbrechung zu beantragen.
Bei unvorhersehbarer Krankheit oder einem Unfall ist der Antrag innerhalb angemessener Frist nachzureichen.
Rückwirkende Time-Stops werden nur gewährt, wenn eine vorgängige Meldung objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar war.
14.5 Wirkung
Der Time-Stop wird als Zeitgutschrift an die laufende Vertragsperiode angehängt. Dadurch verschieben sich das Vertragsende und die Kündigungsfrist entsprechend.
Die vereinbarten Zahlungsfälligkeiten bleiben grundsätzlich bestehen, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird.
14.6 Bearbeitungsgebühr
Für die Bearbeitung eines Time-Stops kann eine Gebühr von CHF 25 erhoben werden.
Bei einer ausschliesslich medizinisch notwendigen Unterbrechung soll auf die Gebühr verzichtet werden, wenn deren Erhebung im konkreten Fall unangemessen wäre.
14.7 Schwangerschaft
Bei Schwangerschaft kann die Mitgliedschaft für die medizinisch ausgewiesene Dauer unterbrochen werden.
Nach der Geburt kann ohne ärztliches Zeugnis eine Unterbrechung von bis zu sechs Wochen gewährt werden. Für eine längere Unterbrechung kann eine ärztliche oder fachmedizinische Bestätigung verlangt werden.
15. MTT und medizinisch verordnete Trainingsleistungen
15.1 Anwendungsbereich
Für medizinische Trainingstherapie, nachfolgend «MTT», gelten ergänzend die ärztliche Verordnung, die Vorgaben des jeweiligen Kostenträgers und die einschlägigen tariflichen Regelungen.
15.2 Unterbrechung
Eine MTT kann bei ärztlich bescheinigter Unfähigkeit für mindestens drei Wochen und grundsätzlich höchstens drei Monate unterbrochen werden, soweit dies medizinisch, tariflich und administrativ zulässig ist.
15.3 Verlängerte Unterbrechung
Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten kann eine neue ärztliche Verordnung oder medizinische Beurteilung erforderlich sein.
15.4 Vorrang zwingender Vorgaben
Gesetzliche, tarifliche oder versicherungsrechtliche Vorgaben gehen diesen AGB vor.
Die Formulierung „wobei kein Anspruch darauf besteht“ sollte bei ärztlich verordneten Leistungen nicht pauschal verwendet werden, weil der konkrete Anspruch auch von medizinischen und tariflichen Vorgaben abhängen kann.
16. Personal Training, Therapie- und andere Termine
16.1 Terminabsage
Vereinbarte Termine müssen mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn abgesagt oder verschoben werden.
16.2 Verspätete Absage
Bei einer späteren Absage oder Nichterscheinen kann der Termin vollständig verrechnet oder von einem bestehenden Guthaben abgezogen werden.
16.3 Ausnahmen
Keine Verrechnung erfolgt, wenn das Mitglied nachweist, dass die rechtzeitige Absage aufgrund eines unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignisses nicht möglich oder nicht zumutbar war.
FNH kann eine angemessene Bestätigung verlangen.
16.4 Verspätung des Mitglieds
Bei verspätetem Erscheinen besteht kein Anspruch auf Verlängerung des Termins, wenn dadurch nachfolgende Termine beeinträchtigt würden.
16.5 Absage durch FNH
Muss FNH einen Termin absagen, wird dieser nachgeholt oder gutgeschrieben. Weitergehende Ansprüche bestehen nur bei einer gesetzlichen Haftung von FNH.
16.6 Auftragsrecht
Bei individuell vereinbarten Personal-Training-, Coaching- oder therapeutischen Leistungen können je nach konkreter Ausgestaltung zwingende oder teilweise zwingende Bestimmungen des Auftragsrechts anwendbar sein.
Zwingende Kündigungsrechte, insbesondere nach Art. 404 OR, bleiben vorbehalten.
17. Kommunikation
17.1 Elektronische Kommunikation
Die gewöhnliche Vertragskommunikation erfolgt grundsätzlich per E-Mail oder über das Kundenportal.
Rechtlich erhebliche Mitteilungen können ebenfalls elektronisch erfolgen, soweit nicht eine besondere gesetzliche oder vertragliche Form vorgeschrieben ist.
17.2 Postversand
Das Mitglied kann Kommunikation auf dem Postweg verlangen.
Eine zusätzliche jährliche Pauschale von CHF 39 darf nur verlangt werden, wenn:
sie vor Vertragsabschluss klar ausgewiesen wurde;
sie den voraussichtlichen zusätzlichen Aufwand angemessen abbildet;
und gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungen nicht faktisch vom Bezahlen einer Gebühr abhängig gemacht werden.
Praktisch wäre eine Gebühr pro effektivem Postversand rechtlich weniger angreifbar als eine pauschale jährliche Gebühr.
17.3 Aktualität der Kontaktdaten
Das Mitglied ist verpflichtet, seine Kontaktdaten aktuell zu halten.
Kann eine Nachricht aufgrund veralteter oder falsch angegebener Kontaktdaten nicht zugestellt werden, trägt das Mitglied die daraus entstehenden Folgen, soweit FNH die Unzustellbarkeit nicht selbst zu vertreten hat.
17.4 Zugangsfiktion
Eine E-Mail gilt nicht allein deshalb als zugestellt, weil sie abgesendet wurde. FNH trägt für rechtserhebliche Erklärungen grundsätzlich das Risiko, den Zugang im Streitfall nachweisen zu können.
18. Datenschutz
18.1 Datenschutzerklärung
FNH bearbeitet Personendaten nach dem Schweizer Datenschutzgesetz und gemäss der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
Das seit dem 1. September 2023 geltende Datenschutzgesetz schützt natürliche Personen bei der Bearbeitung ihrer Personendaten.
18.2 Keine pauschale „Zustimmung“
Die Datenschutzerklärung informiert über die Datenbearbeitung. Soweit eine Datenbearbeitung zur Vertragserfüllung oder aufgrund eines überwiegenden Interesses zulässig ist, ist keine pauschale Einwilligung über die AGB erforderlich.
Wo eine Einwilligung gesetzlich notwendig ist, insbesondere bei bestimmten besonders schützenswerten Personendaten oder freiwilligen Marketingmassnahmen, wird sie gesondert eingeholt.
18.3 Gesundheitsdaten
Gesundheitsdaten gelten als besonders schützenswerte Personendaten. Sie werden nur bearbeitet, soweit dies:
für die sichere Leistungserbringung erforderlich ist;
zur Erfüllung eines medizinischen oder therapeutischen Auftrags notwendig ist;
gesetzlich erlaubt ist;
oder eine gültige Einwilligung vorliegt.
18.4 Zugriff
Gesundheitsdaten dürfen nur Mitarbeitenden und beigezogenen Fachpersonen zugänglich gemacht werden, die diese für ihre Aufgaben benötigen.
18.5 Berufs- und Vertraulichkeitspflichten
Mitarbeitende und beigezogene Fachpersonen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Der Begriff „Schweigepflicht“ sollte nur verwendet werden, soweit tatsächlich eine gesetzliche Berufsgeheimnis- oder Schweigepflicht besteht. Für andere Mitarbeitende gilt eine vertragliche Vertraulichkeitspflicht.
18.6 Separate Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung sollte mindestens informieren über:
- verantwortliche Gesellschaft;
- bearbeitete Datenkategorien;
- Bearbeitungszwecke;
- Gesundheitsdaten;
- Mitgliederverwaltungs- und Trainingssoftware;
- Empfänger und Auftragsbearbeiter;
- Datenübermittlungen ins Ausland;
- Aufbewahrungsfristen;
- Rechte der betroffenen Personen;
- Cookies und Tracking;
- Kameraüberwachung;
- Marketingkommunikation;
- Kontaktstelle für Datenschutzanfragen.
19. Kameraüberwachung
19.1 Zweck
FNH kann bestimmte Bereiche zur Sicherheit von Personen, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie zum Schutz von Einrichtungen videoüberwachen.
Die Kameraüberwachung erfolgt nicht allein „zur Sicherstellung der Qualitop-Zertifizierung“. Der konkrete Sicherheits- und Schutzweck muss tatsächlich bestehen und dokumentiert werden.
19.2 Überwachte Bereiche
Überwacht werden dürfen nur Bereiche, bei denen die Überwachung erforderlich und verhältnismässig ist.
Umkleidekabinen, Duschen, Toiletten, Behandlungsräume und vergleichbare besonders private Bereiche werden nicht überwacht.
19.3 Information
Vor dem Betreten eines überwachten Bereichs wird durch gut sichtbare Hinweisschilder über die Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle informiert. Der EDÖB verlangt bei privater Videoüberwachung insbesondere einen begrenzten Aufnahmebereich, einen Rechtfertigungsgrund, Verhältnismässigkeit, Transparenz und eine möglichst kurze Speicherdauer.
19.4 Speicherdauer
Aufnahmen werden grundsätzlich innerhalb von 24 bis 72 Stunden gelöscht, sofern kein sicherheitsrelevantes Ereignis ihre längere Aufbewahrung rechtfertigt. Der EDÖB nennt je nach Zweck regelmässig kurze Speicherfristen von ungefähr 24 bis 72 Stunden.
19.5 Zugriff
Zugriff auf Livebilder oder Aufzeichnungen erhalten nur ausdrücklich berechtigte Personen.
Aufzeichnungen werden grundsätzlich nur bei einem konkreten Ereignis ausgewertet.
19.6 Weitergabe
Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit sie zur Rechtsdurchsetzung erforderlich, gesetzlich vorgeschrieben oder gegenüber zuständigen Behörden gerechtfertigt ist.
Aufnahmen werden nicht zu Werbezwecken veröffentlicht.
19.7 Mitarbeitende
Soweit Mitarbeitende von den Kameras erfasst werden, sind zusätzlich die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Eine dauernde Verhaltensüberwachung von Mitarbeitenden ist unzulässig.
20. Werbung, Fotos und soziale Medien
20.1 Werbung per E-Mail
Werbliche E-Mails, Newsletter oder elektronische Direktwerbung werden nur im gesetzlich zulässigen Umfang versandt.
Mitglieder können der Werbung jederzeit widersprechen oder einen Abmeldelink verwenden.
20.2 Foto- und Videoaufnahmen
Aufnahmen, auf denen Mitglieder identifizierbar sind und die für Website, soziale Medien oder Werbung verwendet werden sollen, bedürfen grundsätzlich einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung.
Die Zustimmung zu diesen AGB allein gilt nicht als Einwilligung zur werblichen Veröffentlichung von Bildern.
Erkennbare Personen auf Fotos gelten als betroffene Personen; für Veröffentlichungen ist grundsätzlich eine vorgängige, informierte Einwilligung erforderlich, soweit kein anderer Rechtfertigungsgrund besteht.
20.3 Widerruf
Eine Einwilligung zur zukünftigen Verwendung von Foto- oder Videoaufnahmen kann jederzeit widerrufen werden.
Bereits rechtmässig veröffentlichte Druckerzeugnisse müssen nicht zwingend zurückgerufen werden. Onlineinhalte werden nach einem Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist entfernt, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.
21. Änderungen dieser AGB
21.1 Sachliche Gründe
FNH kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, insbesondere aufgrund:
- einer Gesetzesänderung;
- einer behördlichen Vorgabe;
- technischer oder organisatorischer Entwicklungen;
- neuer Zahlungs-, Zutritts- oder Sicherheitsverfahren;
notwendiger Klarstellungen.
21.2 Information
Änderungen werden dem Mitglied in Textform und mit angemessener Vorlaufzeit mitgeteilt.
21.3 Keine einseitigen wesentlichen Verschlechterungen
Wesentliche Änderungen zulasten des Mitglieds, insbesondere betreffend:
- Preis;
- Vertragsdauer;
- automatische Verlängerung;
- Kündigungsfrist;
- Hauptleistungen;
Haftung werden nicht allein durch das Schweigen des Mitglieds wirksam. Solche Änderungen bedürfen grundsätzlich der ausdrücklichen Zustimmung oder gelten erst für eine neu abgeschlossene beziehungsweise verlängerte Vertragsperiode, wobei dem Mitglied vorher eine zumutbare Kündigungsmöglichkeit eingeräumt wird.
21.4 Widerspruch
Bei nicht wesentlichen Änderungen kann das Mitglied innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung widersprechen.
Kann FNH den Vertrag aufgrund des Widerspruchs nicht zu den bisherigen Bedingungen fortführen, darf FNH ihn unter Einhaltung einer angemessenen Frist auf das Ende der laufenden Vertragsperiode kündigen.
22. Übertragung des Vertrags durch FNH
FNH kann den Vertrag im Rahmen einer Umstrukturierung, Betriebsübertragung oder Konzernneuordnung auf eine andere Gesellschaft übertragen, sofern:
- die vertragsgemässen Leistungen weiterhin erbracht werden;
- die Rechte des Mitglieds nicht wesentlich verschlechtert werden;
und das Mitglied vorgängig informiert wird. Führt die Übertragung zu einer wesentlichen Verschlechterung, erhält das Mitglied ein angemessenes Kündigungsrecht.
23. Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die unwirksame Bestimmung wird nicht automatisch durch eine möglichst wirtschaftlich gleichwertige Regelung ersetzt. Es gelten vielmehr die gesetzlichen Bestimmungen. Die Parteien können eine zulässige Ersatzregelung vereinbaren.
24. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
24.1 Anwendbares Recht
Der Vertrag untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht.
24.2 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Bei Konsumentenverträgen kann insbesondere das Gericht am Wohnsitz des Konsumenten oder am Sitz der Anbieterin zuständig sein. Ein Konsument kann auf die gesetzlichen Gerichtsstände nach Art. 32–34 ZPO nicht im Voraus verzichten.
Soweit kein zwingender oder teilzwingender gesetzlicher Gerichtsstand besteht, ist der Sitz der im Vertrag bezeichneten FNH-Gesellschaft Gerichtsstand.
25. Inkrafttreten
Diese AGB treten am 01.01.2023 in Kraft.
Für bereits bestehende Verträge gelten sie nur, soweit sie wirksam einbezogen oder vom Mitglied angenommen wurden.
Frühere AGB-Fassungen bleiben für bestehende Verträge massgebend, soweit die neue Fassung nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden ist.

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